Straffälligenhilfe

Im Bereich Straffälligenhilfe arbeiten zahlungsunfähige Geldstrafenschuldner eine, vom Gericht verhängte, Geldstrafe ab. Auf Antrag des Verurteilten kann die Staatsanwaltschaft die Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit umwandeln. Dabei werden pro verhängtem Tagessatz sechs Stunden gemeinnützige Arbeit verlangt.

Weiter arbeiten in diesem Bereich Personen, die im Rahmen ihrer Bewährungsauflage gemeinnützige Arbeit leisten müssen. Die Zuweisung dieser Personengruppe erfolgt durch das Gericht bzw. durch die Bewährungshilfe.

Auch kann die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren nach §153 StPO gegen das Erbringen von gemeinnütziger Arbeit einstellen.

Das Ableisten von gemeinnütziger Arbeit anstatt Freiheitsstrafe bringt für Justiz und Delinquent Vorteile: Einerseits erspart es der Gemeinschaft Kosten, die durch die Inhaftierung entstehen. Auf der anderen Seite hat der Verurteilte die Möglichkeit, sein soziales Umfeld aufrechtzuerhalten und eine Art Wiedergutmachung durch die gemeinnützige Arbeit zu leisten.

Im Rahmen der Einzelfallhilfe ist auch eine sozialpädagogische Betreuung gewährleistet, die bei Bedarf mit den Fachbereichen im ASZ und externen Beratungsstellen zusammenarbeitet.

Die Straffälligenhilfe des ASZ ermöglicht Geldstrafenschuldner ihre Geldstrafe abzuarbeiten und Personen die in den Konflikt mit dem Gesetzt gekommen sind gemeinnützige Arbeit im Rahmen ihrer Bewährungsauflage zu leisten.

UNSERE AUFGABE / UNSER ANGEBOT:

  • Grünflächenpflege im kommunalen Bereich
  • Straßenreinigung
  • Entrümpelungen
  • Weiter können die Verurteilten in den Werkstätten des ASZ ihre gemeinnützige Arbeit leisten

ANSPRECHPARTNER*INNEN:

Johannes Walther
Tel: 06 31 – 316 36 13
Oder kontaktieren Sie Herrn Walther per E-Mail

Barbara Sprengard
Tel: 06 31 – 316 36 18
Oder kontaktieren Sie Frau Sprengard per E-Mail

Frauke Neugebauer
Tel: 06 31 – 316 36 37
Oder kontaktieren Sie Frau Neugebauer per E-Mail